Teilzeitberufsausbildung - eine Möglichkeit für alle Auszubildenden

Nach der gesetzlichen Novellierung steht die Teilzeitberufsausbildung grundsätzlich allen Auszubildenden offen, wenn sich beide Vertragsparteien einig sind. Ein besonderer Grund für die Vereinbarung einer Teilzeit ist nicht erforderlich. Auszubildende und Ausbildende können gemeinsam flexibel auf verschiedene Lebenslagen reagieren, wie:

  • Zeiten von Kindererziehung,
  • Pflege von Angehörigen,
  • eine Behinderung oder Lernbeeinträchtigung,
  • das Betreiben von Leistungssport,
  • etc.

Rahmenbedingungen einer Teilzeitberufsausbildung

Bei einer Teilzeitberufsausbildung vereinbaren die Auszubildenden und die Ausbildenden im Berufsausbildungsvertrag, die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit für die gesamte Ausbildungszeit oder für einen bestimmten Zeitraum der Berufsausbildung zu verkürzen. Folgende Rahmenbedingungen gelten dafür:

  • Der Umfang der Ausbildungszeit muss mindestens 50 % der Ausbildung in Vollzeit betragen.
  • Die Vereinbarung kann zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses oder während der Berufsausbildung durch Änderung des Ausbildungsvertrags getroffen werden.
  • Der Ausbildungsplan ist auf die individuelle Teilzeit auszurichten, um die Teilzeitberufsausbildung sachlich und zeitlich in angemessener Weise zu gliedern.

Bei der Teilzeitberufsausbildung vereinbaren die Parteien systematisch eine zeitliche Streckung der Ausbildungszeit über eine längere Ausbildungsdauer.

Bei der Berechnung der Dauer der Teilzeitberufsausbildung sind wir gerne behilflich. Nutzen Sie zur Info vorab gerne auch unsere Richtlinien.

  • Die Vergütung muss mindestens dem der vereinbarten täglichen bzw. wöchentlichen Ausbildungszeit entsprechenden Anteil an der gesetzlich nach § 17 Absatz 2 bis 4 BBiG zu gewährenden Mindestvergütung entsprechen. Es besteht gesetzlich keine Pflicht zur Kürzung der Vergütung bei Teilzeitberufsausbildungen.

DieAusbildungsberatung vor Ort berät Sie gern zu den Möglichkeiten einer Teilzeitausbildung.