Neuerungen beim Aufstiegs-BAföG
Die Aufstiegsmöglichkeiten für jeden Einzelnen verbessern und zur beruflichen Fortbildung motivieren: Das will das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) erreichen. Mit dem darin geregelten Aufstiegs-BAföG werden Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Bildungsmaßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell unterstützt. Ab August gilt das Vierte Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (4. AFBGÄndG), das mehrere Neuerungen wie einen erweiterten Förderkreis und einen verbesserten Förderumfang umfasst.
Allgemeiner Förderanspruch
Ein Förderanspruch besteht jetzt auf jeder der im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO) verankerten Fortbildungsstufen sowie für Fortbildungsabschlüsse, die gleichwertig sind. Gefördert werden nun also mehrere Stufen: die Weiterbildung vom Gesellen beispielsweise zum Servicetechniker, vom Servicetechniker zum Meister und vom Meister zum Betriebswirt im Handwerk. Maßnahmen auf der ersten Fortbildungsstufe werden zwar nur in Teilzeit gefördert, müssen aber statt 400 auch nur noch 200 Unterrichtsstunden umfassen.
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Änderungen beim Maßnahme- und Unterhaltsbeitrag
Der von Einkommen und Vermögen unabhängige Maßnahmebeitrag setzt sich aus den Kosten für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie den Kosten für das Prüfungs-/Meisterstück zusammen. Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen sich nun über einen Zuschuss in Höhe von 50 statt 40 Prozent freuen, der Rest wird weiterhin als Darlehen gewährt. Bei bestandener Prüfung werden 50 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens wiederum erlassen. Der Unterhaltsbeitrag, abhängig von Einkommen und Vermögen, wird nun vollständig vom Staat getragen. Zudem erhöht sich der allgemeine Vermögensfreibetrag für den Ehepartner und je Kind um 2.300 Euro.
Förderung von Familien und Alleinerziehenden
Das Gesetz will insbesondere Familien und Alleinerziehenden unter die Arme greifen. In diesem Zug erhöht sich der Unterhaltsbeitrag für Verheiratete und je Kind je Monat um 235 Euro. Der pauschalisierte Zuschuss, den Alleinerziehende für die Kinderbetreuung erhalten, erhöht sich von 130 auf 150 Euro pro Monat und pro Kind bei einer Altersgrenze von 14 statt wie bislang zehn Jahren. Auch bei den Darlehenskonditionen und bei den Gründen für Erlass oder Stundung ergeben sich Änderungen.
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Informationen zu den Neuerungen im Detail:
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - Änderungen ab 1. August auf einen Blick