Abfalltransport ab dem 01.06.2014 (AbfAEV)Informationen zum Abfalltransport: Anzeige und Erlaubnispflicht

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) gibt Bestimmungen für all jene vor, die Abfall befördern. Die gesetzlichen Regelungen sind in einer Anzeige- und Erlaubnisordnung (kurz: AbfAEV) konkretisiert. Handwerksbetriebe müssen hier grundsätzlich drei Fälle unterscheiden:

 

1. Fall: Anzeigefreier Transport | Geringe Mengen

Wer Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, aber nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig befördert, kann auf die Anzeige verzichten. Dabei wird eine Kleinmengengrenze als "Regelvermutung" angesetzt, die bei gefährlichen Abfällen zwei Tonnen und bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen beträgt. Werden diese Kleinmengengrenzen mit der Gesamtheit aller jährlichen Transporte unterschritten, braucht weder eine Anzeige noch eine Erlaubnis vorzunehmen.



2. Fall: Anzeigefreier Transport | Größere Mengen

Befördern Handwerksbetriebe Abfälle nicht gewerbsmäßig, sondern im Zuge einer anderweitigen Tätigkeit und überschreitet dieser Transport die im 1. Fall genannten Mengen unterliegt er der Anzeigepflicht. Die  Anzeige erfolgt (nur einmal) pro Unternehmen. Die Anzeige besteht aus einem vierseitigen Formular, dass Sie im Download-Bereich finden. Eine Beschreibung der Abfälle ist nicht erforderlich, der Betrieb muss lediglich nachweisen, dass er gewerberechtlich legal tätig ist, was er mit seinem Rolleneintrag bei der Handwerkskammer belegt. Die Behörde prüft die Anzeige, vergibt eine Kennnummer und sendet eine Bestätigung an den Handwerksbetrieb. Der Handwerker führt in allen Betriebsfahrzeugen eine Kopie der behördlichen Bestätigung mit. So kann er bei Kontrollen dokumentieren, dass er seinen Pflichten nachgekommen ist.

 

3.  Fall: Gewerbsmäßige Transporte | Beförderungserlaubnis und Fachkundenachweise

Der Handwerksbetrieb befördert den Abfall gewerbsmäßig, also um damit Gewinn zu erzielen. Gewerbsmäßig befördert insbesondere jeder, der gegen Entgelt fremden Abfall transportiert. Gewerbsmäßige Transporte nicht-gefährlicher Abfälle dürfen nur erfolgen, wenn eine zugehörige Anzeige gestellt wurde (unabhängig von der im 1.Fall genannten Mengengrenze). Ein gewerbsmäßiger Transport von gefährlichem Abfall setzt zudem zwingend eine behördliche Beförderungserlaubnis voraus. Diese Erlaubnispflicht ist an besondere Fachkundenachweise des Inhabers und der Mitarbeiter gebunden und somit an Kosten. Die Transportfahrzeuge, mit denen Abfälle gewerbsmäßig auf öffentlichen Straßen transportiert werden, müssen gekennzeichnet sein. Handwerksbetriebe sollten deshalb darauf achten, dass Sie nicht unbeabsichtigt gewerbsmäßig Abfall transportieren.

Anzeige- und Erlaubnispflicht beim Abfalltransport |

Ansprechpartnerin:



Downloads:

 Praxistipps Abfallbeförderung

 Anzeigeformular Abfall